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Erneuerbare-Energien-Nachweis

Mann unterschreibt ein Dokument am Schreibtisch
  • Wer in Baden-Württemberg in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde, die Heizanlage austauscht, muss 15 % des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken – oder Ersatzmaßnahmen nachweisen.
  • Für den Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde haben Sie ab Inbetriebnahme der neuen Heizung 18 Monate Zeit.
  • Wir prüfen, welche Erfüllungsoptionen für Ihr Gebäude infrage kommen, und erstellen den Nachweis – schnell, unkompliziert und zum Festpreis.

Was verlangt das EWärmeG?

Pflichtanteil und Erfüllungs­optionen

Der Pflichtanteil von 15 % lässt sich auf verschiedenen Wegen erfüllen: zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, einer Holzheizung, einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage, dem Anschluss an ein Wärmenetz oder einer verbesserten Dämmung. Auch Kombinationen sind möglich. Bei Wohngebäuden kann ein Sanierungsfahrplan einen Teil der Pflicht erfüllen – ein guter Grund, beides zusammen anzugehen: Individueller Sanierungsfahrplan.

EWärmeG und Gebäude­modernisierungs­gesetz

Das Gebäudeenergiegesetz wurde 2026 zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Das EWärmeG gilt nach Auskunft des Umweltministeriums Baden-Württemberg daneben weiter. Welche Pflichten beim Heizungstausch aus Bundes- und Landesrecht zusammenkommen, klären wir für Ihr Gebäude.

Frist und Bußgeld

Für den Nachweis haben Sie ab Inbetriebnahme 18 Monate Zeit. Wer die Pflicht nicht erfüllt oder den Nachweis nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig – je nach Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €.

Kosten – 300 €

Den Nachweis erstellen wir zum Festpreis von 300 €. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail – wir kümmern uns innerhalb von 1–2 Tagen um Ihren Nachweis. Sie zahlen auf Rechnung, Vorkasse ist nicht nötig. Am einfachsten wird es, wenn Sie uns schon vor dem Heizungstausch einbinden.

Beim Neubau gilt nicht das EWärmeG, sondern das Gebäudemodernisierungsgesetz – mehr unter GModG-Nachweis.

Unser Plus an Leistungen

  • Nachweise und Energieberatung aus einer Hand – alle Berechnungen am selben Gebäudemodell
  • Erfahrung mit Bestand und Denkmal, Bruchstein- und Fachwerkbauten
  • Frühzeitige Abstimmung mit Planern und Handwerkern, damit es auf der Baustelle keine Überraschungen gibt
  • Bearbeitung innerhalb von 1–2 Tagen
  • Festpreis, Zahlung auf Rechnung – keine Vorkasse
  • Kostenlose Erstberatung vorab

FAQ

Häufige Fragen

Gilt das EWärmeG neben dem Gebäude­modernisierungs­gesetz weiter?

Ja. Nach Auskunft des Umweltministeriums Baden-Württemberg gilt das EWärmeG neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiter. Beim Heizungstausch können deshalb Anforderungen aus beiden Gesetzen zusammenkommen.

Bis wann muss der Nachweis vorliegen?

Die Frist beträgt 18 Monate ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage. Eingereicht wird der Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde.

Gilt die Pflicht auch für denkmal­geschützte Gebäude?

Ein Denkmal ist nicht automatisch befreit. Lassen sich die Anforderungen mit dem Denkmalschutz nicht vereinbaren, kann eine Befreiung beantragt werden. Wir prüfen mit Ihnen, welche Erfüllungsoption infrage kommt.

Erfüllt eine Wärmepumpe die Pflicht?

In der Regel ja. Den Nachweis müssen Sie trotzdem fristgerecht einreichen.

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